Der Bundeskanzler

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Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesmini-stem. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 GG). Der Bundeskanzler ist nicht vom Mehrheitsbeschluß des Regierungskollegiums abhängig, jedoch verpflichtet alle Fragen von politischer Bedeutung zur Beratung dem Kollegium vorzulegen.

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, nachdem der neue Bun­destag selbst aus Bundeswahlen hervorgegangen ist. Die stärkste Partei und zugleich die stärkste Fraktion stellt gewöhnlich auch den Bundeskanzler unabhängig davon, ob eine Einparteienregierung oder Koalitionsregierung zustande kommt. Das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten hat daher nur formelle Be­deutung, da dieser injedem Falle an das Ergebnis der Bundeswahlen gebunden ist und den Führer der stärksten Partei zum Bundeskanzler vorschlagen wird.

Abhangigkeit und Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundestag sind im Grundgesetz außerordentlich eingeschrankt worden. Im Gegensatz zu Weimarer Verfassung, bei der der Reichskanzler und Reichsminister vom Vertrauen des Bundestages abhängig waren, ist eine Abberufung des Bun­deskanzlers durch Mißtrauenserklärung des Bundestags so gut wie ausgeschlossen. Der Bundeskanzler kann nur durch „konstruktives Mißtrauensvotum" abberufen werden, d.h. wenn der Bundestag mit absoluter Mehrheit vorher einen Nachfolger gewählt hat.

Mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endigt das Amt des Bundeskanzlers in jedem Falle. Der gleiche Bundeskanzler kann wiedergewählt wer­den, erhält aber sein Amt neu durch den Bundestag. Das Amt des Bundeskanzlers endet femer durch Rücktritt oder durch Tod.

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